Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 8 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Die Mehrwertabgabe wird bis zur Fälligkeit der Teuerung an- Teuerungs-

gepasst. Diese wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise be- ausgleich

stimmt.

← Art. 7 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →