700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 8 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 8
Die Mehrwertabgabe wird bis zur Fälligkeit der Teuerung an- Teuerungs-
gepasst. Diese wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise be- ausgleich
stimmt.