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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 7 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 7

1 Die Direktion bestimmt die Höhe der Mehrwertabgabe und

die Abgabepflichtige oder den Abgabepflichtigen nach dem Inkrafttre-

ten der Planungsmassnahme in einer Verfügung.

2

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

700.9

2 Sind Grundstücke bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Bau-

recht belastet, wird die Verfügung sowohl der Grundeigentümerin oder

dem Grundeigentümer als auch der Baurechtsnehmerin oder dem Bau-

rechtsnehmer unter Hinweis auf die Regelung gemäss § 5 Abs. 2 zuge-

stellt.

3 Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch

angemerkt.

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