700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 7 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 7
1 Die Direktion bestimmt die Höhe der Mehrwertabgabe und
die Abgabepflichtige oder den Abgabepflichtigen nach dem Inkrafttre-
ten der Planungsmassnahme in einer Verfügung.
2
Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
700.9
2 Sind Grundstücke bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Bau-
recht belastet, wird die Verfügung sowohl der Grundeigentümerin oder
dem Grundeigentümer als auch der Baurechtsnehmerin oder dem Bau-
rechtsnehmer unter Hinweis auf die Regelung gemäss § 5 Abs. 2 zuge-
stellt.
3 Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird im Grundbuch
angemerkt.