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Art. 6 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 6

1 Bei einem Eigentumswechsel, der gemäss § 10 die Fälligkeit

nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolgerinnen und

Rechtsnachfolger über. Diese haften solidarisch für die Mehrwertabgabe

bis zum Wert des empfangenen Grundstückteils.

2 Stirbt die oder der Abgabepflichtige gemäss § 5 nach Eintritt der

Fälligkeit der Mehrwertabgabe, treten die Erbinnen und Erben in ihre

oder seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von

der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldete Abgabe bis zur Höhe

ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

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