700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 6 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 6
1 Bei einem Eigentumswechsel, der gemäss § 10 die Fälligkeit
nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolgerinnen und
Rechtsnachfolger über. Diese haften solidarisch für die Mehrwertabgabe
bis zum Wert des empfangenen Grundstückteils.
2 Stirbt die oder der Abgabepflichtige gemäss § 5 nach Eintritt der
Fälligkeit der Mehrwertabgabe, treten die Erbinnen und Erben in ihre
oder seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von
der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldete Abgabe bis zur Höhe
ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.