700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 5 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 5
1 Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grund-
eigentümer.
2 Bei Grundstücken, die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes mit
Baurechten belastet sind, ist abgabepflichtig
a. die Baurechtsnehmerin oder der Baurechtsnehmer, wenn sie bzw. er
das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert,
b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, wenn sie bzw. er
das Grundstück veräussert.
3 Abgabepflichtig ist die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme.
b. Rechts-
nachfolge
Festsetzung der
Abgabe