700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 4 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 4
1 Die Mehrwertabgabe beträgt 20% des Mehrwerts.
2 Beträgt der Mehrwert weniger als Fr. 30000, wird keine Abgabe
erhoben.
3 Bei wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörenden Grund-
stücken ist die Summe der Mehrwerte aller Grundstücke massgebend.