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Art. 4 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 4

1 Die Mehrwertabgabe beträgt 20% des Mehrwerts.

2 Beträgt der Mehrwert weniger als Fr. 30000, wird keine Abgabe

erhoben.

3 Bei wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörenden Grund-

stücken ist die Summe der Mehrwerte aller Grundstücke massgebend.

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