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Art. 3 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 3

1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen den Ver-

kehrswerten eines Grundstücks ohne und mit Planungsmassnahme.

2 Massgeblich für die Entstehung der Mehrwertabgabeforderung und

die Bemessung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Planungsmassnahme.

3 Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag

zu kürzen, der innert dreier Jahre zur Beschaffung einer landwirtschaft-

lichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

4 Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Mehrwerts in einer

Verordnung. Zur gleichmässigen Bemessung kann eine schematische,

formelmässige Bewertung vorgesehen werden.

Höhe der

Abgabe

Abgabepflicht

a. im

Allgemeinen

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