700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 3 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 3
1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen den Ver-
kehrswerten eines Grundstücks ohne und mit Planungsmassnahme.
2 Massgeblich für die Entstehung der Mehrwertabgabeforderung und
die Bemessung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Planungsmassnahme.
3 Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag
zu kürzen, der innert dreier Jahre zur Beschaffung einer landwirtschaft-
lichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
4 Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Mehrwerts in einer
Verordnung. Zur gleichmässigen Bemessung kann eine schematische,
formelmässige Bewertung vorgesehen werden.
Höhe der
Abgabe
Abgabepflicht
a. im
Allgemeinen