700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 29 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 29
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Planungsmassnahmen, die Übergangs-
nach dessen Inkrafttreten festgesetzt werden.
bestimmung
2 Vor dem Inkrafttreten bestehende Ausgleichsregelungen oder auf
Übung beruhende Ausgleichsinstrumente der Gemeinden sind nach
Inkrafttreten und bis zu einem Beschluss der Gemeindelegislative im
Sinne von § 19 nicht mehr anwendbar. Davon ausgenommen sind rechts-
gültige städtebauliche Verträge.
1. 1. 21-111
7
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
3 Vor dem Inkrafttreten vereinbarte oder geleistete Ausgleichsleis-
tungen, die Planungsmassnahmen betreffen, die nach dem Inkrafttreten
festgesetzt werden und eine Mehrwertabgabe zur Folge haben, werden
vollständig angerechnet.
4 Die Gemeinden ändern ihre Bau- und Zonenordnungen gemäss