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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 29 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 29

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Planungsmassnahmen, die Übergangs-

nach dessen Inkrafttreten festgesetzt werden.

bestimmung

2 Vor dem Inkrafttreten bestehende Ausgleichsregelungen oder auf

Übung beruhende Ausgleichsinstrumente der Gemeinden sind nach

Inkrafttreten und bis zu einem Beschluss der Gemeindelegislative im

Sinne von § 19 nicht mehr anwendbar. Davon ausgenommen sind rechts-

gültige städtebauliche Verträge.

1. 1. 21-111

7

700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

3 Vor dem Inkrafttreten vereinbarte oder geleistete Ausgleichsleis-

tungen, die Planungsmassnahmen betreffen, die nach dem Inkrafttreten

festgesetzt werden und eine Mehrwertabgabe zur Folge haben, werden

vollständig angerechnet.

4 Die Gemeinden ändern ihre Bau- und Zonenordnungen gemäss

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