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Art. 27 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 27

Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Berichterstat-

tung gemäss § 10 PBG Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Er legt die massgeblichen Indikatoren in einer Verordnung fest.

G. Schlussbestimmungen

Änderung

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