700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 24 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 24
Für die Mehrwertabgabe und Ansprüche aus städtebaulichen
Verträgen steht den Gemeinden an den von der Planungsmassnahme
betroffenen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.
E. Rechtsschutz