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Art. 24 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 24

Für die Mehrwertabgabe und Ansprüche aus städtebaulichen

Verträgen steht den Gemeinden an den von der Planungsmassnahme

betroffenen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.

E. Rechtsschutz

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