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Art. 23 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 23

Die Erträge aus dem kommunalen Mehrwertausgleich flies-

sen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds. Die Fondsmittel wer-

den für kommunale Planungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG

verwendet.

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