700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 22 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 22
1 Die Verträge werden zusammen mit der Planungsmass-
nahme gemäss § 7 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 PBG veröffentlicht bzw. auf-
gelegt.
2 Weicht die rechtskräftige Planungsmassnahme erheblich von den
Annahmen ab, die dem städtebaulichen Vertrag zugrunde lagen, kann
jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
3 Rechtskräftige städtebauliche Verträge werden im Grundbuch an-
gemerkt.