Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 22 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22

1 Die Verträge werden zusammen mit der Planungsmass-

nahme gemäss § 7 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 PBG veröffentlicht bzw. auf-

gelegt.

2 Weicht die rechtskräftige Planungsmassnahme erheblich von den

Annahmen ab, die dem städtebaulichen Vertrag zugrunde lagen, kann

jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

3 Rechtskräftige städtebauliche Verträge werden im Grundbuch an-

gemerkt.

← Art. 21 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Art. 23 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →