Art. 21 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 21
1 Städtebauliche Verträge regeln Rechte und Pflichten von Städtebauliche
Bauherrschaft und Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Verwirk- Verträge
lichung eines Bauvorhabens.
2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein
a. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur, insbeson-
dere an der Förderung des öffentlichen Verkehrs und der Zugäng-
lichkeit der Haltestellen,
b. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Gestaltung des öffentlichen
Raums, insbesondere an der Erstellung und Gestaltung von Parks,
Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und anderen öf-
fentlich zugänglichen Freiräumen,
a. Inhalt
1. 1. 21-111
5
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
b. Verfahren
Kommunaler
Mehrwert-
ausgleichsfonds
Pfandrecht
Rekursinstanz
c. die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen
von kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung,
d. der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grund-
stücksteilen, die Einräumung von Bau- oder Nutzungsrechten für
Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse,
e. die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum,
f. die Frist zur Überbauung,
g. das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüber-
bauung,
h. die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.