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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 21 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 21

1 Städtebauliche Verträge regeln Rechte und Pflichten von Städtebauliche

Bauherrschaft und Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Verwirk- Verträge

lichung eines Bauvorhabens.

2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein

a. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur, insbeson-

dere an der Förderung des öffentlichen Verkehrs und der Zugäng-

lichkeit der Haltestellen,

b. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Gestaltung des öffentlichen

Raums, insbesondere an der Erstellung und Gestaltung von Parks,

Plätzen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen und anderen öf-

fentlich zugänglichen Freiräumen,

a. Inhalt

1. 1. 21-111

5

700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

b. Verfahren

Kommunaler

Mehrwert-

ausgleichsfonds

Pfandrecht

Rekursinstanz

c. die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen

von kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung,

d. der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grund-

stücksteilen, die Einräumung von Bau- oder Nutzungsrechten für

Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse,

e. die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum,

f. die Frist zur Überbauung,

g. das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüber-

bauung,

h. die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.

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