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Art. 20 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 20

1 Die Gemeinden bemessen die Mehrwerte gemäss § 19, set-Zuständigkeit

zen die Abgaben fest und beziehen diese.

2 Sie verwenden zur gleichmässigen Bemessung die schematische,

formelmässige Bewertung, welche die Direktion gegen eine Nutzungs-

gebühr zur Verfügung stellt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten

in einer Verordnung.

3 §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 3, 5–8, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2, 12 und

13 kommen analog zur Anwendung.

und Verfahren

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