700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 20 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 20
1 Die Gemeinden bemessen die Mehrwerte gemäss § 19, set-Zuständigkeit
zen die Abgaben fest und beziehen diese.
2 Sie verwenden zur gleichmässigen Bemessung die schematische,
formelmässige Bewertung, welche die Direktion gegen eine Nutzungs-
gebühr zur Verfügung stellt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten
in einer Verordnung.
3 §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 3, 5–8, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2, 12 und
13 kommen analog zur Anwendung.
und Verfahren