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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 2 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 2

1 Der Kanton erhebt eine Mehrwertabgabe auf Planungsvor- Abgabe-

teilen, die entstehen durch

a. Einzonung,

b. Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten.

2 Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungs-

plänen im Sinne von § 44 a PBG entstehen, wird keine Mehrwertabgabe

erhoben.

tatbestände

1. 1. 21-111

1

700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

Bemessung des

Mehrwerts

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