700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 2 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 2
1 Der Kanton erhebt eine Mehrwertabgabe auf Planungsvor- Abgabe-
teilen, die entstehen durch
a. Einzonung,
b. Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten.
2 Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungs-
plänen im Sinne von § 44 a PBG entstehen, wird keine Mehrwertabgabe
erhoben.
tatbestände
1. 1. 21-111
1
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Bemessung des
Mehrwerts