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Art. 19 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 19

1 Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvor- Regelungen

teilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, in ihrer Bau- und der Gemeinden

Zonenordnung. Ausgenommen sind Umzonungen gemäss § 2 Abs. 1

lit. b.

2 Die Gemeinde legt eine Freifläche von 1200 m² bis 2000 m² fest.

Grundstücke, die kleiner sind als die festgelegte Freifläche, sind vom

Ausgleich ausgenommen.

3 Die Gemeinden können die Erhebung einer Abgabe von höchstens

40% des um Fr. 100000 gekürzten Mehrwerts vorsehen.

4 Beträgt der mutmassliche Mehrwert von Grundstücken, die gemäss

Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250000, wird der

Mehrwert trotzdem bemessen. Beträgt der Mehrwert tatsächlich mehr

als Fr. 250000, wird eine Abgabe gemäss Abs. 3 erhoben.

5 Kosten im Zusammenhang mit Planungsverfahren, die massgeb-

lich zur Verbesserung der Siedlungsqualität beitragen, werden vom aus-

gleichspflichtigen Mehrwert abgezogen.

6 Der Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle der Ab-

gabe ist zulässig. Der Ausgleich kann von der aufgrund des Mehrwerts

geschuldeten Abgabe abweichen.

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