Art. 19 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 19
1 Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvor- Regelungen
teilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, in ihrer Bau- und der Gemeinden
Zonenordnung. Ausgenommen sind Umzonungen gemäss § 2 Abs. 1
lit. b.
2 Die Gemeinde legt eine Freifläche von 1200 m² bis 2000 m² fest.
Grundstücke, die kleiner sind als die festgelegte Freifläche, sind vom
Ausgleich ausgenommen.
3 Die Gemeinden können die Erhebung einer Abgabe von höchstens
40% des um Fr. 100000 gekürzten Mehrwerts vorsehen.
4 Beträgt der mutmassliche Mehrwert von Grundstücken, die gemäss
Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250000, wird der
Mehrwert trotzdem bemessen. Beträgt der Mehrwert tatsächlich mehr
als Fr. 250000, wird eine Abgabe gemäss Abs. 3 erhoben.
5 Kosten im Zusammenhang mit Planungsverfahren, die massgeb-
lich zur Verbesserung der Siedlungsqualität beitragen, werden vom aus-
gleichspflichtigen Mehrwert abgezogen.
6 Der Ausgleich mittels städtebaulicher Verträge anstelle der Ab-
gabe ist zulässig. Der Ausgleich kann von der aufgrund des Mehrwerts
geschuldeten Abgabe abweichen.