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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 18 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 18

Das Verhältnis zwischen Fonds und regionalen Planungs-

verbänden sowie Gemeinden richtet sich im Übrigen nach den Bestim-

mungen der Staatsbeitragsgesetzgebung4.

4

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

D. Kommunaler Mehrwertausgleich

700.9

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