700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 17 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 17
1 Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Aufwendungen
nicht vollständig durch anderweitige Beiträge des Bundes, des Kantons
oder Dritter gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge in einer Verord-
nung. Für Entschädigungen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a kann auf eine sche-
matische, formelmässige Bewertung abgestellt werden. Bei Massnahmen
nach § 16 Abs. 1 lit. b ist die Bedeutung der Massnahme zu berücksich-
tigen.