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Art. 17 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 17

1 Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Aufwendungen

nicht vollständig durch anderweitige Beiträge des Bundes, des Kantons

oder Dritter gedeckt sind.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge in einer Verord-

nung. Für Entschädigungen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a kann auf eine sche-

matische, formelmässige Bewertung abgestellt werden. Bei Massnahmen

nach § 16 Abs. 1 lit. b ist die Bedeutung der Massnahme zu berücksich-

tigen.

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