700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 16 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 16
1 Die Fondsmittel werden verwendet für
a. Entschädigungen der Gemeinden bei Auszonungen,
b. Massnahmen der Raumplanung von Kanton, regionalen Planungs-
verbänden und Gemeinden nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a-d und Abs. 3
Bst. abis und e RPG.
2 Die Direktion entscheidet über die Zusicherung der Beiträge unab-
hängig von deren Höhe.
3 Die Gemeinde entscheidet über die Verwendung der Beiträge bei
Auszonungen unabhängig von deren Höhe.