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Art. 16 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 16

1 Die Fondsmittel werden verwendet für

a. Entschädigungen der Gemeinden bei Auszonungen,

b. Massnahmen der Raumplanung von Kanton, regionalen Planungs-

verbänden und Gemeinden nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a-d und Abs. 3

Bst. abis und e RPG.

2 Die Direktion entscheidet über die Zusicherung der Beiträge unab-

hängig von deren Höhe.

3 Die Gemeinde entscheidet über die Verwendung der Beiträge bei

Auszonungen unabhängig von deren Höhe.

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