700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 13 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 13
Die Mehrwertabgabeforderung verjährt 15 Jahre nach Ab-
lauf des Jahres, in dem die Mehrwertabgabe fällig wurde.
Verjährung
Äufnung
Verwaltung
Verwendung
der Fondsmittel
a. Fondszweck
und Verfahren
b. Voraus-
setzungen und
Höhe
c. Staats-
beitragsrecht
C. Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds