Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 13 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 13

Die Mehrwertabgabeforderung verjährt 15 Jahre nach Ab-

lauf des Jahres, in dem die Mehrwertabgabe fällig wurde.

Verjährung

Äufnung

Verwaltung

Verwendung

der Fondsmittel

a. Fondszweck

und Verfahren

b. Voraus-

setzungen und

Höhe

c. Staats-

beitragsrecht

C. Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds

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