700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 12 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 12
1 Die Direktion stellt nach Eintritt der Fälligkeit der Mehr- Bezug
wertabgabe Rechnung mittels Verfügung.
2 Die Mehrwertabgabe ist ab Fälligkeit zu verzinsen (Ausgleichs-
zins). Der Regierungsrat regelt den Zinssatz in einer Verordnung.
3 Zahlungsfrist, Mahnung und Verzugszins richten sich nach § 29 a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595.
1. 1. 21-111
3
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
4 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Beträge gestun-
det oder Ratenzahlungen bewilligt werden.
5 Zahlungserleichterungen gemäss Abs. 4 werden widerrufen, wenn
ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie
geknüpft sind, nicht erfüllt werden.