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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 12 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 12

1 Die Direktion stellt nach Eintritt der Fälligkeit der Mehr- Bezug

wertabgabe Rechnung mittels Verfügung.

2 Die Mehrwertabgabe ist ab Fälligkeit zu verzinsen (Ausgleichs-

zins). Der Regierungsrat regelt den Zinssatz in einer Verordnung.

3 Zahlungsfrist, Mahnung und Verzugszins richten sich nach § 29 a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595.

1. 1. 21-111

3

700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

4 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Beträge gestun-

det oder Ratenzahlungen bewilligt werden.

5 Zahlungserleichterungen gemäss Abs. 4 werden widerrufen, wenn

ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie

geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

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