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Art. 11 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 11

1 Die örtliche Baubehörde meldet der Direktion unentgelt- Meldepflicht

lich die Baufreigabe oder die Erteilung einer nachträglichen Baubewil-

ligung in den Fällen von § 10 Abs. 1.

2 Die Notariate und Grundbuchämter melden der Direktion bzw. der

Gemeinde unentgeltlich die öffentliche Beurkundung eines auf die Ver-

äusserung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und die Handände-

rung, sofern eine Mehrwertabgabe angemerkt ist.

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