700.9
MAGLCPV
CH-ZH
Art. 11 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 11
1 Die örtliche Baubehörde meldet der Direktion unentgelt- Meldepflicht
lich die Baufreigabe oder die Erteilung einer nachträglichen Baubewil-
ligung in den Fällen von § 10 Abs. 1.
2 Die Notariate und Grundbuchämter melden der Direktion bzw. der
Gemeinde unentgeltlich die öffentliche Beurkundung eines auf die Ver-
äusserung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und die Handände-
rung, sofern eine Mehrwertabgabe angemerkt ist.