Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 10 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Bei der Überbauung wird die Mehrwertabgabe mit der Bau- Fälligkeit

freigabe oder mit der Rechtskraft einer nachträglichen Baubewilligung

fällig. Geringfügige bauliche Massnahmen lösen die Fälligkeit nicht aus.

2 Bei etappierten Bauvorhaben wird die Mehrwertabgabe im Ver-

hältnis zum Wertanteil der freigegebenen Etappe fällig, spätestens aber

zehn Jahre nach der Baufreigabe für die erste Etappe.

3 Bei der Veräusserung wird die Mehrwertabgabe mit dem Übergang

des Eigentums oder des Baurechts auf die Rechtsnachfolgerin oder den

Rechtsnachfolger fällig. Keine Veräusserung stellen Eigentümerwech-

sel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug,

güterrechtliche Auseinandersetzung oder Schenkung dar.

4 Bei der Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehr-

wertabgabe im Verhältnis zum Wertanteil des veräusserten Teils fällig.

← Art. 9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →