Art. 10 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 10
1 Bei der Überbauung wird die Mehrwertabgabe mit der Bau- Fälligkeit
freigabe oder mit der Rechtskraft einer nachträglichen Baubewilligung
fällig. Geringfügige bauliche Massnahmen lösen die Fälligkeit nicht aus.
2 Bei etappierten Bauvorhaben wird die Mehrwertabgabe im Ver-
hältnis zum Wertanteil der freigegebenen Etappe fällig, spätestens aber
zehn Jahre nach der Baufreigabe für die erste Etappe.
3 Bei der Veräusserung wird die Mehrwertabgabe mit dem Übergang
des Eigentums oder des Baurechts auf die Rechtsnachfolgerin oder den
Rechtsnachfolger fällig. Keine Veräusserung stellen Eigentümerwech-
sel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug,
güterrechtliche Auseinandersetzung oder Schenkung dar.
4 Bei der Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehr-
wertabgabe im Verhältnis zum Wertanteil des veräusserten Teils fällig.