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700.9 MAGLCPV CH-ZH

Art. 1 : Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 1

In diesem Gesetz bedeuten

a. Planungsmassnahme: Planung im Sinne des Bundesgesetzes vom

22. Dezember 1979 über die Raumplanung (RPG)7,

b. Einzonung: Ausscheidung einer neuen Bauzone im Sinne von § 48

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) oder

die Festsetzung eines Gestaltungsplans im Sinne von § 84 Abs. 2

PBG,

c. Aufzonung: Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten einer Bau-

zone,

d. Umzonung: Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonen-

art,

e. Auszonung: Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.

Begriffe

B. Kantonaler Mehrwertausgleich

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Art. 2 →

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