Art. 8 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 8
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft Grundsatz
berechnet den Mietzins nach dem Grundsatz der Kostenmiete.
2 Für die Berechnung werden berücksichtigt
a. die Verzinsung der Gesamtinvestitionskosten zum Referenzzins-
satz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung vom 9. Mai
1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen5
oder die höhere tatsächliche Verzinsung,
b. die Baurechtszinsen,
c. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Kanton, Gemeinden
und Dritten,
d. ein Zuschlag von höchstens 3,25% des Gebäudeversicherungswerts
für öffentliche Abgaben, Rückstellungen für Erneuerungen, Einla-
gen in den Heimfallfonds, Abschreibungen, Versicherungen, Unter-
halt und Verwaltung. Davon betragen die Rückstellungen für Er-
neuerungen mindestens 1% des Gebäudeversicherungswerts pro
Jahr.
3 Verfügt eine Liegenschaft über mehrere preisgünstige Wohnun-
gen, wird der Mietzins gesamthaft berechnet und angemessen auf die
einzelnen Wohnungen umgelegt.