Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.8 PWVOLAOAPA CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft Grundsatz

berechnet den Mietzins nach dem Grundsatz der Kostenmiete.

2 Für die Berechnung werden berücksichtigt

a. die Verzinsung der Gesamtinvestitionskosten zum Referenzzins-

satz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung vom 9. Mai

1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen5

oder die höhere tatsächliche Verzinsung,

b. die Baurechtszinsen,

c. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Kanton, Gemeinden

und Dritten,

d. ein Zuschlag von höchstens 3,25% des Gebäudeversicherungswerts

für öffentliche Abgaben, Rückstellungen für Erneuerungen, Einla-

gen in den Heimfallfonds, Abschreibungen, Versicherungen, Unter-

halt und Verwaltung. Davon betragen die Rückstellungen für Er-

neuerungen mindestens 1% des Gebäudeversicherungswerts pro

Jahr.

3 Verfügt eine Liegenschaft über mehrere preisgünstige Wohnun-

gen, wird der Mietzins gesamthaft berechnet und angemessen auf die

einzelnen Wohnungen umgelegt.

← Art. 7 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →