Art. 7 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 7
1 Bei neuen Wohnungen dürfen
a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs-
kosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamt-
investitionskosten nicht überschreiten.
2
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
2 Bei erneuerten Wohnungen dürfen
700.8
a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau-
schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überschrei-
ten und
b. die tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauschalierten Ge-
samtinvestitionskosten nicht überschreiten.
3 Weisen die Wohnungen nach der Erneuerung die Qualität und
Lebensdauer neuer Wohnungen auf (Gesamterneuerung), dürfen
a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusammen
mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalierten
Erstellungskosten nicht überschreiten.
C. Berechnung der Mietzinse