700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 6
1 Als Grundstückskosten gilt der ursprüngliche Kaufpreis des
Grundstücks. Ist dieser nicht ermittelbar, wird höchstens auf die Dif-
ferenz zwischen den Höchstwerten der Gesamtinvestitions- und der
Erstellungskosten abgestellt.
2 Die Grundstückskosten werden auf die einzelnen Wohnungen
anteilmässig angerechnet.
3 Wird ein Grundstück mit einem Anteil an preisgünstigem Wohn-
raum gemäss dieser Verordnung verkauft, dürfen die auf diesen Anteil
entfallenden Grundstückskosten höchstens zum aktuellen Höchstwert
eingesetzt werden.