Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.8 PWVOLAOAPA CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Als Grundstückskosten gilt der ursprüngliche Kaufpreis des

Grundstücks. Ist dieser nicht ermittelbar, wird höchstens auf die Dif-

ferenz zwischen den Höchstwerten der Gesamtinvestitions- und der

Erstellungskosten abgestellt.

2 Die Grundstückskosten werden auf die einzelnen Wohnungen

anteilmässig angerechnet.

3 Wird ein Grundstück mit einem Anteil an preisgünstigem Wohn-

raum gemäss dieser Verordnung verkauft, dürfen die auf diesen Anteil

entfallenden Grundstückskosten höchstens zum aktuellen Höchstwert

eingesetzt werden.

← Art. 5 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →