700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 5
1 Bei neuen Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions-
kosten zusammen aus
a. den Erstellungskosten und
b. den anteilmässigen Grundstückskosten.
2 Bei erneuerten Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions-
kosten zusammen aus
a. dem Altwert, bestehend aus dem Erstellungskostenanteil und den
Grundstückskosten, sowie
b. den wertvermehrenden Erneuerungskosten.