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Art. 5 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 5

1 Bei neuen Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions-

kosten zusammen aus

a. den Erstellungskosten und

b. den anteilmässigen Grundstückskosten.

2 Bei erneuerten Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions-

kosten zusammen aus

a. dem Altwert, bestehend aus dem Erstellungskostenanteil und den

Grundstückskosten, sowie

b. den wertvermehrenden Erneuerungskosten.

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