Art. 4 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 4
1 Grundlage der für ein Bauvorhaben massgebenden Höchst-
werte ist ein Punktesystem. Im Sinne von Richtwerten gelten für Zim-
merzahl und Gesamtnettowohnfläche (GNF) einer Wohnung folgende
Punkte
Zimmerzahl ohne Küche
und ohne Bad/WC-Räume
GNF in m² (einschliesslich
Flächen wie Entrée, Korridor)
Punkte pro Wohnung
11/2
2 21/2
3 31/2
4 41/2
5 512 6
45 55 60 70 80 90 95 100 110 120
5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5
2 Wird der Richtwert für die Gesamtnettowohnfläche einer Woh-
nung unterschritten, kann die Punktzahl unter Berücksichtigung des
Installationsgrades der Wohnung gekürzt werden.
3 Die Höchstwerte werden durch Multiplikation der Punktzahl mit
den pauschalierten Werten pro Punkt gemäss § 6 b WBFV ermittelt.
4 Sie können in begründeten Fällen um bis zu 20% erhöht werden.