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Art. 4 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 4

1 Grundlage der für ein Bauvorhaben massgebenden Höchst-

werte ist ein Punktesystem. Im Sinne von Richtwerten gelten für Zim-

merzahl und Gesamtnettowohnfläche (GNF) einer Wohnung folgende

Punkte

Zimmerzahl ohne Küche

und ohne Bad/WC-Räume

GNF in m² (einschliesslich

Flächen wie Entrée, Korridor)

Punkte pro Wohnung

11/2

2 21/2

3 31/2

4 41/2

5 512 6

45 55 60 70 80 90 95 100 110 120

5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5

2 Wird der Richtwert für die Gesamtnettowohnfläche einer Woh-

nung unterschritten, kann die Punktzahl unter Berücksichtigung des

Installationsgrades der Wohnung gekürzt werden.

3 Die Höchstwerte werden durch Multiplikation der Punktzahl mit

den pauschalierten Werten pro Punkt gemäss § 6 b WBFV ermittelt.

4 Sie können in begründeten Fällen um bis zu 20% erhöht werden.

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