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700.8 PWVOLAOAPA CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 3

Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kos- Grundsatz

ten des Bauvorhabens die pauschalierten Höchstwerte für die Gesamt-

investitions-, Erstellungs- und Erneuerungskosten gemäss Wohnbau-

förderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)4 nicht übersteigen.

1.4.22-116

1

700.8

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

Höchstwerte

Massgebende

Kostenarten

a. Gesamt-

investitions-

kosten

b. Grundstücks-

kosten

Begrenzung

der Kosten

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