700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 3
Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kos- Grundsatz
ten des Bauvorhabens die pauschalierten Höchstwerte für die Gesamt-
investitions-, Erstellungs- und Erneuerungskosten gemäss Wohnbau-
förderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)4 nicht übersteigen.
1.4.22-116
1
700.8
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Höchstwerte
Massgebende
Kostenarten
a. Gesamt-
investitions-
kosten
b. Grundstücks-
kosten
Begrenzung
der Kosten