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Art. 2 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 2

1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Min- Festlegung

destanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenord- in der Bau- und

Zonenordnung

nung die örtlichen Verhältnisse.

2 Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung

einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.

3 Sie erläutern die Durchführbarkeit der festgelegten Mindestanteile

in einem Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom

28. Juni 20007.

B. Anforderungen an die Erstellung und Erneuerung

von preisgünstigem Wohnraum

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