700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 2
1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Min- Festlegung
destanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenord- in der Bau- und
Zonenordnung
nung die örtlichen Verhältnisse.
2 Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung
einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.
3 Sie erläutern die Durchführbarkeit der festgelegten Mindestanteile
in einem Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 20007.
B. Anforderungen an die Erstellung und Erneuerung
von preisgünstigem Wohnraum