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Art. 13 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 13

1 Die örtliche Baubehörde erlässt im Rahmen der baurecht- Anmerkung

lichen Bewilligung für preisgünstigen Wohnraum folgende Neben- im Grundbuch

bestimmungen

a. den Anteil an preisgünstigem Wohnraum,

b. die Verpflichtung, diesen Anteil nach den Bestimmungen dieser

Verordnung zu vermieten,

c. die Verpflichtung, Veränderungen mit Auswirkungen auf den Miet-

zins gemäss dieser Verordnung nur mit Bewilligung der Gemeinde

auszuführen.

2 Sie lässt die Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken.

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