700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 13
1 Die örtliche Baubehörde erlässt im Rahmen der baurecht- Anmerkung
lichen Bewilligung für preisgünstigen Wohnraum folgende Neben- im Grundbuch
bestimmungen
a. den Anteil an preisgünstigem Wohnraum,
b. die Verpflichtung, diesen Anteil nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu vermieten,
c. die Verpflichtung, Veränderungen mit Auswirkungen auf den Miet-
zins gemäss dieser Verordnung nur mit Bewilligung der Gemeinde
auszuführen.
2 Sie lässt die Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken.