700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 12
1 Die Mieterinnen und Mieter können gegen Mietzinse, die
gestützt auf die definitiven Investitionskosten genehmigt wurden, innert
30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet bei der Gemeinde schriftlich
Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des
neuen Mietzinses sind beizulegen.
2 Die Gemeinde prüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ordnungs-
gemäss berechnet und auf die einzelnen Wohnungen umgelegt wurden.
Das Verfahren ist kostenlos.
3 Für die Anfechtung der Nebenkosten sind die Bestimmungen für
das Mietrecht gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 20086 anwendbar.
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Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
D. Vollzug
700.8