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700.8 PWVOLAOAPA CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 12

1 Die Mieterinnen und Mieter können gegen Mietzinse, die

gestützt auf die definitiven Investitionskosten genehmigt wurden, innert

30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet bei der Gemeinde schriftlich

Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des

neuen Mietzinses sind beizulegen.

2 Die Gemeinde prüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ordnungs-

gemäss berechnet und auf die einzelnen Wohnungen umgelegt wurden.

Das Verfahren ist kostenlos.

3 Für die Anfechtung der Nebenkosten sind die Bestimmungen für

das Mietrecht gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 20086 anwendbar.

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Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

D. Vollzug

700.8

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