700.8
PWVOLAOAPA
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 11
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
teilt den Mieterinnen und Mietern die genehmigten Mietzinse schrift-
lich und begründet mit.
2 Sie oder er rechnet die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser
und Treppenhausreinigung sowie Benützungsgebühren für Antennen-
anschlüsse gesondert ab.
3 Sie oder er kann mit den Mieterinnen und Mietern zusätzliche
Leistungen vereinbaren. Diese werden unabhängig von der Liegen-
schaftenrechnung abgerechnet.