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Art. 11 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 11

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft

teilt den Mieterinnen und Mietern die genehmigten Mietzinse schrift-

lich und begründet mit.

2 Sie oder er rechnet die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser

und Treppenhausreinigung sowie Benützungsgebühren für Antennen-

anschlüsse gesondert ab.

3 Sie oder er kann mit den Mieterinnen und Mietern zusätzliche

Leistungen vereinbaren. Diese werden unabhängig von der Liegen-

schaftenrechnung abgerechnet.

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