Art. 10 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Art. 10
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
reicht der Gemeinde folgende Unterlagen ein
a. vor der Erstvermietung die provisorischen Investitionskosten gemäss
Kostenvoranschlag und eine provisorische Schätzung des Gebäude-
versicherungswerts mit den notwendigen Nachweisen,
b. innert eines Jahres nach Bauvollendung die definitiven Investitions-
kosten gemäss Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 und
die Schätzung des Gebäudeversicherungswerts durch die Gebäude-
versicherung mit den notwendigen Nachweisen,
c. nach Kostenänderungen die notwendigen Nachweise.
2 Die Gemeinde genehmigt Investitionskosten und Mietzinse innert
sechs Monaten nach Einreichung der Unterlagen. Bei Kostenänderun-
gen gemäss Abs. 1 lit. c beträgt die Frist zwei Monate.