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Art. 10 : Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)

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Art. 10

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft

reicht der Gemeinde folgende Unterlagen ein

a. vor der Erstvermietung die provisorischen Investitionskosten gemäss

Kostenvoranschlag und eine provisorische Schätzung des Gebäude-

versicherungswerts mit den notwendigen Nachweisen,

b. innert eines Jahres nach Bauvollendung die definitiven Investitions-

kosten gemäss Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 und

die Schätzung des Gebäudeversicherungswerts durch die Gebäude-

versicherung mit den notwendigen Nachweisen,

c. nach Kostenänderungen die notwendigen Nachweise.

2 Die Gemeinde genehmigt Investitionskosten und Mietzinse innert

sechs Monaten nach Einreichung der Unterlagen. Bei Kostenänderun-

gen gemäss Abs. 1 lit. c beträgt die Frist zwei Monate.

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