Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) (PWV)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Diese Verordnung regelt für preisgünstigen Wohnraum
a. die Grundsätze für die Festlegung von Mindestanteilen in der Bau-
und Zonenordnung,
b. die baulichen und finanziellen Anforderungen,
c. die Berechnung der höchstzulässigen Mietzinse.
Gegenstand
1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Min- Festlegung
destanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenord- in der Bau- und
Zonenordnung
nung die örtlichen Verhältnisse.
2 Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung
einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.
3 Sie erläutern die Durchführbarkeit der festgelegten Mindestanteile
in einem Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 20007.
B. Anforderungen an die Erstellung und Erneuerung
von preisgünstigem Wohnraum
Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kos- Grundsatz
ten des Bauvorhabens die pauschalierten Höchstwerte für die Gesamt-
investitions-, Erstellungs- und Erneuerungskosten gemäss Wohnbau-
förderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)4 nicht übersteigen.
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Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
Höchstwerte
Massgebende
Kostenarten
a. Gesamt-
investitions-
kosten
b. Grundstücks-
kosten
Begrenzung
der Kosten
1 Grundlage der für ein Bauvorhaben massgebenden Höchst-
werte ist ein Punktesystem. Im Sinne von Richtwerten gelten für Zim-
merzahl und Gesamtnettowohnfläche (GNF) einer Wohnung folgende
Punkte
Zimmerzahl ohne Küche
und ohne Bad/WC-Räume
GNF in m² (einschliesslich
Flächen wie Entrée, Korridor)
Punkte pro Wohnung
11/2
2 21/2
3 31/2
4 41/2
5 512 6
45 55 60 70 80 90 95 100 110 120
5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5
2 Wird der Richtwert für die Gesamtnettowohnfläche einer Woh-
nung unterschritten, kann die Punktzahl unter Berücksichtigung des
Installationsgrades der Wohnung gekürzt werden.
3 Die Höchstwerte werden durch Multiplikation der Punktzahl mit
den pauschalierten Werten pro Punkt gemäss § 6 b WBFV ermittelt.
4 Sie können in begründeten Fällen um bis zu 20% erhöht werden.
1 Bei neuen Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions-
kosten zusammen aus
a. den Erstellungskosten und
b. den anteilmässigen Grundstückskosten.
2 Bei erneuerten Wohnungen setzen sich die Gesamtinvestitions-
kosten zusammen aus
a. dem Altwert, bestehend aus dem Erstellungskostenanteil und den
Grundstückskosten, sowie
b. den wertvermehrenden Erneuerungskosten.
1 Als Grundstückskosten gilt der ursprüngliche Kaufpreis des
Grundstücks. Ist dieser nicht ermittelbar, wird höchstens auf die Dif-
ferenz zwischen den Höchstwerten der Gesamtinvestitions- und der
Erstellungskosten abgestellt.
2 Die Grundstückskosten werden auf die einzelnen Wohnungen
anteilmässig angerechnet.
3 Wird ein Grundstück mit einem Anteil an preisgünstigem Wohn-
raum gemäss dieser Verordnung verkauft, dürfen die auf diesen Anteil
entfallenden Grundstückskosten höchstens zum aktuellen Höchstwert
eingesetzt werden.
1 Bei neuen Wohnungen dürfen
a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs-
kosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamt-
investitionskosten nicht überschreiten.
2
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV)
2 Bei erneuerten Wohnungen dürfen
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a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau-
schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überschrei-
ten und
b. die tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauschalierten Ge-
samtinvestitionskosten nicht überschreiten.
3 Weisen die Wohnungen nach der Erneuerung die Qualität und
Lebensdauer neuer Wohnungen auf (Gesamterneuerung), dürfen
a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusammen
mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalierten
Erstellungskosten nicht überschreiten.
C. Berechnung der Mietzinse
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft Grundsatz
berechnet den Mietzins nach dem Grundsatz der Kostenmiete.
2 Für die Berechnung werden berücksichtigt
a. die Verzinsung der Gesamtinvestitionskosten zum Referenzzins-
satz für Hypotheken gemäss Art. 12 a der Verordnung vom 9. Mai
1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen5
oder die höhere tatsächliche Verzinsung,
b. die Baurechtszinsen,
c. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Kanton, Gemeinden
und Dritten,
d. ein Zuschlag von höchstens 3,25% des Gebäudeversicherungswerts
für öffentliche Abgaben, Rückstellungen für Erneuerungen, Einla-
gen in den Heimfallfonds, Abschreibungen, Versicherungen, Unter-
halt und Verwaltung. Davon betragen die Rückstellungen für Er-
neuerungen mindestens 1% des Gebäudeversicherungswerts pro
Jahr.
3 Verfügt eine Liegenschaft über mehrere preisgünstige Wohnun-
gen, wird der Mietzins gesamthaft berechnet und angemessen auf die
einzelnen Wohnungen umgelegt.
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft Anpassung
kann die Mietzinse aufgrund von Kostenänderungen anpassen.
der Mietzinse
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2 Sie oder er muss die Mietzinse anpassen, wenn die Hypothekar-,
Kapital- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsgenehmigung
um mindestens einen halben Prozentpunkt gesunken sind.
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
reicht der Gemeinde folgende Unterlagen ein
a. vor der Erstvermietung die provisorischen Investitionskosten gemäss
Kostenvoranschlag und eine provisorische Schätzung des Gebäude-
versicherungswerts mit den notwendigen Nachweisen,
b. innert eines Jahres nach Bauvollendung die definitiven Investitions-
kosten gemäss Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 und
die Schätzung des Gebäudeversicherungswerts durch die Gebäude-
versicherung mit den notwendigen Nachweisen,
c. nach Kostenänderungen die notwendigen Nachweise.
2 Die Gemeinde genehmigt Investitionskosten und Mietzinse innert
sechs Monaten nach Einreichung der Unterlagen. Bei Kostenänderun-
gen gemäss Abs. 1 lit. c beträgt die Frist zwei Monate.
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft
teilt den Mieterinnen und Mietern die genehmigten Mietzinse schrift-
lich und begründet mit.
2 Sie oder er rechnet die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser
und Treppenhausreinigung sowie Benützungsgebühren für Antennen-
anschlüsse gesondert ab.
3 Sie oder er kann mit den Mieterinnen und Mietern zusätzliche
Leistungen vereinbaren. Diese werden unabhängig von der Liegen-
schaftenrechnung abgerechnet.
1 Die Mieterinnen und Mieter können gegen Mietzinse, die
gestützt auf die definitiven Investitionskosten genehmigt wurden, innert
30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet bei der Gemeinde schriftlich
Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des
neuen Mietzinses sind beizulegen.
2 Die Gemeinde prüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ordnungs-
gemäss berechnet und auf die einzelnen Wohnungen umgelegt wurden.
Das Verfahren ist kostenlos.
3 Für die Anfechtung der Nebenkosten sind die Bestimmungen für
das Mietrecht gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 20086 anwendbar.
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D. Vollzug
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1 Die örtliche Baubehörde erlässt im Rahmen der baurecht- Anmerkung
lichen Bewilligung für preisgünstigen Wohnraum folgende Neben- im Grundbuch
bestimmungen
a. den Anteil an preisgünstigem Wohnraum,
b. die Verpflichtung, diesen Anteil nach den Bestimmungen dieser
Verordnung zu vermieten,
c. die Verpflichtung, Veränderungen mit Auswirkungen auf den Miet-
zins gemäss dieser Verordnung nur mit Bewilligung der Gemeinde
auszuführen.
2 Sie lässt die Nebenbestimmungen im Grundbuch anmerken.
1 OS 74, 549; Begründung siehe ABI 2018-07-20. Vom Kantonsrat genehmigt am
27. Mai 2019.
2 Inkrafttreten: 1. November 2019 (ABI 2019-08-30).
3 LS 700.1.
4 LS 841.1.
5 SR 221.213.11.
6 SR 272.
7 SR 700.1.
8 Aufgehoben durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 56; ABI 2021-11-05).
In Kraft seit 1. Februar 2022.
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