700.71
CH-ZH
Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Baurekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (1 Artikel)
Art. : Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Baurekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
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700.71
Beschluss des Kantonsrates
über den Sitz des Baurekursgerichts sowie die Zahl
und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und
Ersatzmitglieder
(vom 13. Dezember 2010)¹
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 333 Abs. 1 und § 334 Abs. 1 des Planungs- und Baugeset-
zes vom 7. September 1975⁴ und nach Einsichtnahme in die Anträge
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010² und der Justizkommis-
sion vom 30. November 2010³,
beschliesst
I. Das Baurekursgericht hat seinen Sitz in Zürich.
II. Es besteht aus 16 Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern.
III. Der Beschäftigungsgrad der vier Abteilungspräsidenten be-
trägt je 25%, derjenige der zwölf weiteren Mitglieder je 12%.
¹ OS 65, 996.
² ABI 2010, 2059.
³ ABI 2010, 2886.
⁴ LS 700.1.
1. 1. 11 - 71
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