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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 8 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 8

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt

das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit

anderen Behörden.

2 Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer

Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der

Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.

E. Kanzleichefin oder Kanzleichef

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