700.7
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CH-ZH
Art. 8 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 8
1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt
das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
anderen Behörden.
2 Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer
Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der
Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.
E. Kanzleichefin oder Kanzleichef