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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 7 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 7

1 Die Gerichtsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichts- Kompetenzen

organ.

2 Die Gerichtsleitung

a. behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit das Recht nichts

Abweichendes bestimmt,

b. stellt das juristische und administrative Personal an,

c. beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den

Stellenplan für das juristische und administrative Personal.

3 Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidenten-

konferenz zur Stellungnahme unterbreiten.

D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AB.2023.00001 · zh (§ 7 OV BRG)
Recusal Sought Due to Court President's Prior Involvement in Underlying Proceedings
This procedural rule is cited as the basis for the decision on the motion for recusal.