700.7
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CH-ZH
Art. 4 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 4
Die Präsidentenkonferenz besteht aus
a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er
führt den Vorsitz,
b. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsiden-
ten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvize-
präsidenten,
c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen
Stellvertreterinnen und Stellvertretern.