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Art. 4 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 4

Die Präsidentenkonferenz besteht aus

a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er

führt den Vorsitz,

b. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsiden-

ten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvize-

präsidenten,

c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen

Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

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