700.7
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CH-ZH
Art. 3 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 3
1 Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzlei-
chef.
2 Es erlässt die Geschäftsordnung.
3 Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht
und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für
die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegen-
der Bedeutung sind.
Zusammen-
setzung
Kompetenzen
Zusammen-
setzung
B. Präsidentenkonferenz