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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 3 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 3

1 Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzlei-

chef.

2 Es erlässt die Geschäftsordnung.

3 Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht

und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für

die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegen-

der Bedeutung sind.

Zusammen-

setzung

Kompetenzen

Zusammen-

setzung

B. Präsidentenkonferenz

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