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Art. 21 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 21

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der

oder des Betroffenen

a. das Plenum, wenn es sich richtet

1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin

oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterin-

nen oder Stellvertreter im Plenum,

2. gegen alle Mitglieder einer Abteilung;

b. die Abteilung, wenn es sich richtet

1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern

oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser

Abteilung,

2. gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abtei-

lung.

5. Abschnitt: Justizverwaltung

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