700.7
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CH-ZH
Art. 20 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 20
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt
in der Regel das Protokoll.
2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter
Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen
festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden.
Von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der
wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und
dergleichen) und von Referentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der
Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift
beglaubigt.
4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRGE.I.Nr.0066.2021 · zh (§ 20 Abs. 2 Satz 2 OV BRG)
Municipal Landmark Protection Waiver Overturned for Architectural Complex
Cited to determine the required recording standard for oral investigation proceedings (Augenschein).