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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 20 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 20

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt

in der Regel das Protokoll.

2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter

Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen

festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden.

Von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der

wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und

dergleichen) und von Referentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.

3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der

Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift

beglaubigt.

4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRGE.I.Nr.0066.2021 · zh (§ 20 Abs. 2 Satz 2 OV BRG)
Municipal Landmark Protection Waiver Overturned for Architectural Complex
Cited to determine the required recording standard for oral investigation proceedings (Augenschein).