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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 2 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 2

1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte Konstituierung

einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit

neu konstituieren.

2 Bei der Konstituierung

a. weist es die Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder den Abteilungen zu,

b. verteilt es die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.

3 Es wählt

a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die

Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem

Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

b. die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.

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700.7

Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Aufgaben

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