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CH-ZH
Art. 2 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 2
1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte Konstituierung
einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit
neu konstituieren.
2 Bei der Konstituierung
a. weist es die Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mit-
glieder den Abteilungen zu,
b. verteilt es die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.
3 Es wählt
a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die
Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem
Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
b. die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.
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Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
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Aufgaben