700.7
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CH-ZH
Art. 19 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 19
1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts-
schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
2 Endentscheide werden unterzeichnet
a. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder
dem Einzelrichter und
b. von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.
3 Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder
der Gerichtsschreiber.
Redaktion,
Unterzeichnung
und Mitteilung
1. 1. 11 - 71
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700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
4 Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem admi-
nistrativen Personal übertragen werden.
5 Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der
Originalentscheide.