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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 19 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 19

1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts-

schreiberin oder den Gerichtsschreiber.

2 Endentscheide werden unterzeichnet

a. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder

dem Einzelrichter und

b. von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.

3 Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder

der Gerichtsschreiber.

Redaktion,

Unterzeichnung

und Mitteilung

1. 1. 11 - 71

5

700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

4 Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem admi-

nistrativen Personal übertragen werden.

5 Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der

Originalentscheide.

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