Art. 18 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 18
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver- Urteilsfindung
fasst nach Absprache mit der Referentin oder dem Referenten einen
schriftlichen Entscheidantrag.
2 Bei Bedarf erstattet die Referentin oder der Referent einen
schriftlichen Fachbericht.
3 Der Spruchkörper entscheidet nach mündlicher Beratung. Vor-
behalten bleiben Zirkulationsentscheide nach § 28 a Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit
beratender Stimme mit.
5 Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin
oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt
Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von
der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis
gegeben.
6 Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.