700.7
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CH-ZH
Art. 16 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 16
1 Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften Prozessleitung
den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Ver-
fügungen.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der
Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung
ganz oder teilweise übertragen.
3 Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen
Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder
er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin
oder dem Gerichtsschreiber übertragen.