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Art. 16 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 16

1 Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften Prozessleitung

den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Ver-

fügungen.

2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der

Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung

ganz oder teilweise übertragen.

3 Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen

Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder

er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin

oder dem Gerichtsschreiber übertragen.

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