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Art. 14 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 14

1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits-

bereich fallenden Geschäfte.

2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen

und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet

die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

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