700.7
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CH-ZH
Art. 14 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 14
1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits-
bereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet
die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.