700.7
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CH-ZH
Art. 13 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 13
1 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des
Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang
erforderlich ist.
2 Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir-
ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.
3. Abschnitt: Verfahren