Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 13 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13

1 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des

Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang

erforderlich ist.

2 Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir-

ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.

3. Abschnitt: Verfahren

← Art. 12 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) Art. 14 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →