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Art. 12 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 12

1 Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun-

gen zur Verfügung.

2 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen

für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder.

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