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700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 11 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

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Art. 11

Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungs-

präsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm

eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied.

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