700.7
OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG
CH-ZH
Art. 11 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 11
Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungs-
präsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm
eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied.